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Polizeimeldungen

https://www.harleysite.de/harleysite-polizeimeldungen/

Die Neuesten Reifenfreigaben für Harley-Davidson und Termine  des HOG Chapter

https://www.reifendirekt.de/MCNews9564.html?gclid=CjwKCAjw79iaBhAJEiwAPYwoCAfLkkULNvqXNq_n06LvPCXoy9y9D8WCK74F0DH6n5tXHTGyHqPubxoCFu0QAvD_BwE&ef_id=CjwKCAjw79iaBhAJEiwAPYwoCAfLkkULNvqXNq_n06LvPCXoy9y9D8WCK74F0DH6n5tXHTGyHqPubxoCFu0QAvD_BwE:G:s&s_kwcid=AL!432!3!352844428714!!!g!!

 
Wertverlust und gebrauchte Harleys
  • Wer sein Motorrad verkaufen will und es einem völlig unbekannten angeblichen Kaufinteressenten, der ohne eigenes Fahrzeug erschienen ist, für eine Probefahrt leiht, ohne sich vorher dessen Personalien aufzuschreiben oder wenigstens eine Anzahlung als Sicherheit zu verlangen, handelt grob fahrlässig; wenn der Interessent mit dem Motorrad verschwindet, erhält der Eigentümer deshalb von seiner Kaskoversicherung für den Diebstahl keine Entschädigung. (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 1999 - 4 U 77/98)
  • In der Hausratversicherung ist die Entschädigung für Pelzmäntel (und andere Wertsachen), die abhanden kommen oder zerstört werden, nach oben hin begrenzt; ein Lammfellmantel (Wert: 4000 DM) ist ein Pelzmantel, unabhängig davon, ob sich das Fell innen oder außen befindet und unabhängig auch davon, ob der Mantel insgesamt aus Pelzstücken besteht oder nur mit einem oder wenigen Pelzstücken besetzt ist. (Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12. November 1998 - 117 C 224/98)
  • Verhandelt der Mitarbeiter einer Versicherung mit einem Kunden wegen der Regulierung eines kleinen Schadens und gibt bei dieser Gelegenheit eine falsche Auskunft über den (in dessen Vertrag enthaltenen) Umfang des Versicherungsschutzes, stellt dies lediglich die Äußerung einer falschen Rechtsansicht dar; der Versicherungsnehmer kann sich bei zukünftigen Schadensfällen nicht auf diese unzutreffende Äußerung berufen. (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 1998 - 9 U 20/98)
  • Kann der Bezugsberechtigte, also der Nutznießer einer Lebensversicherung, nach dem Tod des Versicherungsnehmers nicht ermittelt werden, erhalten die Erben das Geld; wird der Bezugsberechtigte mit Namen, aber ohne Geburtsdatum bezeichnet (so dass theoretisch mehrere Personen in Frage kommen), ist damit die Zuwendung der Versicherungssumme an die bezeichnete Person aber nicht automatisch unwirksam; vielmehr ist anhand aller Umstände bei der Vergabe des Bezugsrechts zu klären, wen der Versicherungsnehmer gemeint hat. (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Januar 1999 - 5 U 221/97)
  • Schäden durch "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen" sind von der privaten Haftpflichtversicherung nicht gedeckt; darunter fällt auch die Herstellung und das Mitführen eines Molotow-Cocktails durch einen 17-jährigen Jungen. (Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 1998 - 19 W 33/98)
  • Ein "Unfall" im Sinne der privaten Unfallversicherung liegt nicht vor, wenn jemand beim Aussteigen aus dem Auto mit dem Fuss umknickt, ein heftiges Reißen im Knie verspürt und eine Kniegelenkszerrung davonträgt, ohne dass ein unvorhergesehenes Hindernis oder eine Bodenunebenheit "seine ursprünglich gewollte Bewegung beeinflusst" hätte. (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 1997 - 4 U 164/96; bestätigt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1998 - IV ZR 3/98)
  • Ein Versicherungsnehmer, der auf eine ordnungsgemäße Mahnung zur Zahlung der Prämie (mit Setzung einer Zahlungsfrist) nicht reagiert, riskiert den Versicherungsschutz; von einer ordnungsgemäßen Mahnung kann aber nicht die Rede sein, wenn eine Versicherungsgesellschaft Beitragsrückstände aus zwei verschiedenen Versicherungen (Hausrat- und Glasversicherung) addiert und anmahnt, weil der Kunde so nicht erkennen kann, dass schon die Zahlung eines Teilbetrags ausreichen würde, um wenigstens für eine der beiden Versicherungen den Versicherungsschutz zu behalten. (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 1998 - 20 W 21/98)
  • Wer Brennholz, Papier oder andere brennbare Stoffe in unmittelbarer Nähe eines offenen Kamins lagert (hier: genau in einer Entfernung von 40 Zentimetern), erhält von seiner Feuerversicherung bei einem Brandschaden kein Geld; eine solche Vorgehensweise verletzt so grob fahrlässig und schwer die Sorgfaltspflichten eines Versicherungsnehmers, dass laut Gesetz der Versicherungsschutz entfällt. (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1998 - 2/17 S 162/98)
  • Ein Lebensversicherungsvertrag darf im Kleingedruckten eine Klausel enthalten, nach der Mitteilungen an das Versicherungsunternehmen erst wirksam werden, wenn sie dem Unternehmen selbst zugegangen sind und nicht bereits dann, wenn sie der Versicherungsvertreter erhalten hat; durch diese Klausel werden die Kunden nicht unangemessen benachteiligt. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1999 - IV ZR 324/97)
  • Eine Ceran-Kochplatte ist als Keramik zu qualifizieren und fällt daher, wenn sie beschädigt wird, nicht unter den Schutz der Glasversicherung, so das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt. Anders das Amtsgericht Wuppertal (wir haben bereits berichtet): Weil es sich bei Ceran-Kochplatten um einen Gegenstand aus besonders behandeltem Glas handelt, muss die Glasversicherung für den Schaden aufkommen, wenn ein Ceran-Kochfeld zu Bruch geht. (Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 16. Dezember 1997 - 2 C 3158/97 und Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 27.Juli 1995 - 31 C 395/94)
  • Zahlt ein neuer Kunde eines Versicherungsunternehmens die Rechnung für die erste Prämie nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Versicherung jegliche Leistung ablehnen, wenn der Kunde einen Schadensfall meldet; das setzt allerdings voraus, dass der Versicherungsnehmer eine korrekte Beitragsrechnung erhalten hat, was dann nicht der Fall ist, wenn die Erläuterungen zur Zahlungsfrist so kompliziert formuliert sind, dass ein durchschnittlicher Kunde sie nicht verstehen kann. (Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. Dezember 1998 - 2 U 197/98)
  • Besitzt ein Kunde mehrere Wohnungen an verschiedenen Orten und hat für eine Wohnung schon eine Hausratversicherung abgeschlossen, verstößt er beim Abschluss einer weiteren Hausratversicherung (für eine Wohnung an einem anderen Ort) nicht gegen seine Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen, wenn er die Frage im Antragsformular nach dem Bestehen anderer Versicherungen verneint, weil er die Frage nur auf die gerade zu versichernde Wohnung bezieht; die Versicherung kann den Vertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten. (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 1998 - 20 U 49/98)
  • Wer sein Motorrad verkaufen will und es einem völlig unbekannten angeblichen Kaufinteressenten, der ohne eigenes Fahrzeug erschienen ist, für eine Probefahrt leiht, ohne sich vorher dessen Personalien aufzuschreiben oder wenigstens eine Anzahlung als Sicherheit zu verlangen, handelt grob fahrlässig; wenn der Interessent mit dem Motorrad verschwindet, erhält der Eigentümer deshalb von seiner Kaskoversicherung für den Diebstahl keine Entschädigung. (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 1999 - 4 U 77/98)
  • In der Hausratversicherung ist die Entschädigung für Pelzmäntel (und andere Wertsachen), die abhanden kommen oder zerstört werden, nach oben hin begrenzt; ein Lammfellmantel (Wert: 4000 DM) ist ein Pelzmantel, unabhängig davon, ob sich das Fell innen oder außen befindet und unabhängig auch davon, ob der Mantel insgesamt aus Pelzstücken besteht oder nur mit einem oder wenigen Pelzstücken besetzt ist. (Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12. November 1998 - 117 C 224/98)
  • Verhandelt der Mitarbeiter einer Versicherung mit einem Kunden wegen der Regulierung eines kleinen Schadens und gibt bei dieser Gelegenheit eine falsche Auskunft über den (in dessen Vertrag enthaltenen) Umfang des Versicherungsschutzes, stellt dies lediglich die Äußerung einer falschen Rechtsansicht dar; der Versicherungsnehmer kann sich bei zukünftigen Schadensfällen nicht auf diese unzutreffende Äußerung berufen. (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 1998 - 9 U 20/98)
  • Kann der Bezugsberechtigte, also der Nutznießer einer Lebensversicherung, nach dem Tod des Versicherungsnehmers nicht ermittelt werden, erhalten die Erben das Geld; wird der Bezugsberechtigte mit Namen, aber ohne Geburtsdatum bezeichnet (so dass theoretisch mehrere Personen in Frage kommen), ist damit die Zuwendung der Versicherungssumme an die bezeichnete Person aber nicht automatisch unwirksam; vielmehr ist anhand aller Umstände bei der Vergabe des Bezugsrechts zu klären, wen der Versicherungsnehmer gemeint hat. (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Januar 1999 - 5 U 221/97)
  • Schäden durch "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen" sind von der privaten Haftpflichtversicherung nicht gedeckt; darunter fällt auch die Herstellung und das Mitführen eines Molotow-Cocktails durch einen 17-jährigen Jungen. (Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 1998 - 19 W 33/98)
  • Ein "Unfall" im Sinne der privaten Unfallversicherung liegt nicht vor, wenn jemand beim Aussteigen aus dem Auto mit dem Fuss umknickt, ein heftiges Reißen im Knie verspürt und eine Kniegelenkszerrung davonträgt, ohne dass ein unvorhergesehenes Hindernis oder eine Bodenunebenheit "seine ursprünglich gewollte Bewegung beeinflusst" hätte. (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 1997 - 4 U 164/96; bestätigt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1998 - IV ZR 3/98)
  • Ein Versicherungsnehmer, der auf eine ordnungsgemäße Mahnung zur Zahlung der Prämie (mit Setzung einer Zahlungsfrist) nicht reagiert, riskiert den Versicherungsschutz; von einer ordnungsgemäßen Mahnung kann aber nicht die Rede sein, wenn eine Versicherungsgesellschaft Beitragsrückstände aus zwei verschiedenen Versicherungen (Hausrat- und Glasversicherung) addiert und anmahnt, weil der Kunde so nicht erkennen kann, dass schon die Zahlung eines Teilbetrags ausreichen würde, um wenigstens für eine der beiden Versicherungen den Versicherungsschutz zu behalten. (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 1998 - 20 W 21/98)
  • Wer Brennholz, Papier oder andere brennbare Stoffe in unmittelbarer Nähe eines offenen Kamins lagert (hier: genau in einer Entfernung von 40 Zentimetern), erhält von seiner Feuerversicherung bei einem Brandschaden kein Geld; eine solche Vorgehensweise verletzt so grob fahrlässig und schwer die Sorgfaltspflichten eines Versicherungsnehmers, dass laut Gesetz der Versicherungsschutz entfällt. (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1998 - 2/17 S 162/98)
  • Ein Lebensversicherungsvertrag darf im Kleingedruckten eine Klausel enthalten, nach der Mitteilungen an das Versicherungsunternehmen erst wirksam werden, wenn sie dem Unternehmen selbst zugegangen sind und nicht bereits dann, wenn sie der Versicherungsvertreter erhalten hat; durch diese Klausel werden die Kunden nicht unangemessen benachteiligt. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1999 - IV ZR 324/97)
  • Eine Ceran-Kochplatte ist als Keramik zu qualifizieren und fällt daher, wenn sie beschädigt wird, nicht unter den Schutz der Glasversicherung, so das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt. Anders das Amtsgericht Wuppertal (wir haben bereits berichtet): Weil es sich bei Ceran-Kochplatten um einen Gegenstand aus besonders behandeltem Glas handelt, muss die Glasversicherung für den Schaden aufkommen, wenn ein Ceran-Kochfeld zu Bruch geht. (Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 16. Dezember 1997 - 2 C 3158/97 und Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 27.Juli 1995 - 31 C 395/94)
  • Zahlt ein neuer Kunde eines Versicherungsunternehmens die Rechnung für die erste Prämie nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Versicherung jegliche Leistung ablehnen, wenn der Kunde einen Schadensfall meldet; das setzt allerdings voraus, dass der Versicherungsnehmer eine korrekte Beitragsrechnung erhalten hat, was dann nicht der Fall ist, wenn die Erläuterungen zur Zahlungsfrist so kompliziert formuliert sind, dass ein durchschnittlicher Kunde sie nicht verstehen kann. (Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. Dezember 1998 - 2 U 197/98)
  • Besitzt ein Kunde mehrere Wohnungen an verschiedenen Orten und hat für eine Wohnung schon eine Hausratversicherung abgeschlossen, verstößt er beim Abschluss einer weiteren Hausratversicherung (für eine Wohnung an einem anderen Ort) nicht gegen seine Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen, wenn er die Frage im Antragsformular nach dem Bestehen anderer Versicherungen verneint, weil er die Frage nur auf die gerade zu versichernde Wohnung bezieht; die Versicherung kann den Vertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten. (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 1998 - 20 U 49/98)
  • Wer sein Motorrad verkaufen will und es einem völlig unbekannten angeblichen Kaufinteressenten, der ohne eigenes Fahrzeug erschienen ist, für eine Probefahrt leiht, ohne sich vorher dessen Personalien aufzuschreiben oder wenigstens eine Anzahlung als Sicherheit zu verlangen, handelt grob fahrlässig; wenn der Interessent mit dem Motorrad verschwindet, erhält der Eigentümer deshalb von seiner Kaskoversicherung für den Diebstahl keine Entschädigung. (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 1999 - 4 U 77/98)
  • In der Hausratversicherung ist die Entschädigung für Pelzmäntel (und andere Wertsachen), die abhanden kommen oder zerstört werden, nach oben hin begrenzt; ein Lammfellmantel (Wert: 4000 DM) ist ein Pelzmantel, unabhängig davon, ob sich das Fell innen oder außen befindet und unabhängig auch davon, ob der Mantel insgesamt aus Pelzstücken besteht oder nur mit einem oder wenigen Pelzstücken besetzt ist. (Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12. November 1998 - 117 C 224/98)
  • Verhandelt der Mitarbeiter einer Versicherung mit einem Kunden wegen der Regulierung eines kleinen Schadens und gibt bei dieser Gelegenheit eine falsche Auskunft über den (in dessen Vertrag enthaltenen) Umfang des Versicherungsschutzes, stellt dies lediglich die Äußerung einer falschen Rechtsansicht dar; der Versicherungsnehmer kann sich bei zukünftigen Schadensfällen nicht auf diese unzutreffende Äußerung berufen. (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 1998 - 9 U 20/98)
  • Kann der Bezugsberechtigte, also der Nutznießer einer Lebensversicherung, nach dem Tod des Versicherungsnehmers nicht ermittelt werden, erhalten die Erben das Geld; wird der Bezugsberechtigte mit Namen, aber ohne Geburtsdatum bezeichnet (so dass theoretisch mehrere Personen in Frage kommen), ist damit die Zuwendung der Versicherungssumme an die bezeichnete Person aber nicht automatisch unwirksam; vielmehr ist anhand aller Umstände bei der Vergabe des Bezugsrechts zu klären, wen der Versicherungsnehmer gemeint hat. (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Januar 1999 - 5 U 221/97)
  • Schäden durch "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen" sind von der privaten Haftpflichtversicherung nicht gedeckt; darunter fällt auch die Herstellung und das Mitführen eines Molotow-Cocktails durch einen 17-jährigen Jungen. (Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 1998 - 19 W 33/98)
  • Ein "Unfall" im Sinne der privaten Unfallversicherung liegt nicht vor, wenn jemand beim Aussteigen aus dem Auto mit dem Fuss umknickt, ein heftiges Reißen im Knie verspürt und eine Kniegelenkszerrung davonträgt, ohne dass ein unvorhergesehenes Hindernis oder eine Bodenunebenheit "seine ursprünglich gewollte Bewegung beeinflusst" hätte. (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 1997 - 4 U 164/96; bestätigt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1998 - IV ZR 3/98)
  • Ein Versicherungsnehmer, der auf eine ordnungsgemäße Mahnung zur Zahlung der Prämie (mit Setzung einer Zahlungsfrist) nicht reagiert, riskiert den Versicherungsschutz; von einer ordnungsgemäßen Mahnung kann aber nicht die Rede sein, wenn eine Versicherungsgesellschaft Beitragsrückstände aus zwei verschiedenen Versicherungen (Hausrat- und Glasversicherung) addiert und anmahnt, weil der Kunde so nicht erkennen kann, dass schon die Zahlung eines Teilbetrags ausreichen würde, um wenigstens für eine der beiden Versicherungen den Versicherungsschutz zu behalten. (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 1998 - 20 W 21/98)
  • Wer Brennholz, Papier oder andere brennbare Stoffe in unmittelbarer Nähe eines offenen Kamins lagert (hier: genau in einer Entfernung von 40 Zentimetern), erhält von seiner Feuerversicherung bei einem Brandschaden kein Geld; eine solche Vorgehensweise verletzt so grob fahrlässig und schwer die Sorgfaltspflichten eines Versicherungsnehmers, dass laut Gesetz der Versicherungsschutz entfällt. (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1998 - 2/17 S 162/98)
  • Ein Lebensversicherungsvertrag darf im Kleingedruckten eine Klausel enthalten, nach der Mitteilungen an das Versicherungsunternehmen erst wirksam werden, wenn sie dem Unternehmen selbst zugegangen sind und nicht bereits dann, wenn sie der Versicherungsvertreter erhalten hat; durch diese Klausel werden die Kunden nicht unangemessen benachteiligt. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1999 - IV ZR 324/97)
  • Eine Ceran-Kochplatte ist als Keramik zu qualifizieren und fällt daher, wenn sie beschädigt wird, nicht unter den Schutz der Glasversicherung, so das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt. Anders das Amtsgericht Wuppertal (wir haben bereits berichtet): Weil es sich bei Ceran-Kochplatten um einen Gegenstand aus besonders behandeltem Glas handelt, muss die Glasversicherung für den Schaden aufkommen, wenn ein Ceran-Kochfeld zu Bruch geht. (Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 16. Dezember 1997 - 2 C 3158/97 und Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 27.Juli 1995 - 31 C 395/94)
  • Zahlt ein neuer Kunde eines Versicherungsunternehmens die Rechnung für die erste Prämie nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Versicherung jegliche Leistung ablehnen, wenn der Kunde einen Schadensfall meldet; das setzt allerdings voraus, dass der Versicherungsnehmer eine korrekte Beitragsrechnung erhalten hat, was dann nicht der Fall ist, wenn die Erläuterungen zur Zahlungsfrist so kompliziert formuliert sind, dass ein durchschnittlicher Kunde sie nicht verstehen kann. (Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. Dezember 1998 - 2 U 197/98)
  • Besitzt ein Kunde mehrere Wohnungen an verschiedenen Orten und hat für eine Wohnung schon eine Hausratversicherung abgeschlossen, verstößt er beim Abschluss einer weiteren Hausratversicherung (für eine Wohnung an einem anderen Ort) nicht gegen seine Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen, wenn er die Frage im Antragsformular nach dem Bestehen anderer Versicherungen verneint, weil er die Frage nur auf die gerade zu versichernde Wohnung bezieht; die Versicherung kann den Vertrag nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten. (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 1998 - 20 U 49/98)
  • Wer sein Motorrad verkaufen will und es einem völlig unbekannten angeblichen Kaufinteressenten, der ohne eigenes Fahrzeug erschienen ist, für eine Probefahrt leiht, ohne sich vorher dessen Personalien aufzuschreiben oder wenigstens eine Anzahlung als Sicherheit zu verlangen, handelt grob fahrlässig; wenn der Interessent mit dem Motorrad verschwindet, erhält der Eigentümer deshalb von seiner Kaskoversicherung für den Diebstahl keine Entschädigung. (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 1999 - 4 U 77/98)
  • In der Hausratversicherung ist die Entschädigung für Pelzmäntel (und andere Wertsachen), die abhanden kommen oder zerstört werden, nach oben hin begrenzt; ein Lammfellmantel (Wert: 4000 DM) ist ein Pelzmantel, unabhängig davon, ob sich das Fell innen oder außen befindet und unabhängig auch davon, ob der Mantel insgesamt aus Pelzstücken besteht oder nur mit einem oder wenigen Pelzstücken besetzt ist. (Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12. November 1998 - 117 C 224/98)
  • Verhandelt der Mitarbeiter einer Versicherung mit einem Kunden wegen der Regulierung eines kleinen Schadens und gibt bei dieser Gelegenheit eine falsche Auskunft über den (in dessen Vertrag enthaltenen) Umfang des Versicherungsschutzes, stellt dies lediglich die Äußerung einer falschen Rechtsansicht dar; der Versicherungsnehmer kann sich bei zukünftigen Schadensfällen nicht auf diese unzutreffende Äußerung berufen. (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 1998 - 9 U 20/98)
  • Kann der Bezugsberechtigte, also der Nutznießer einer Lebensversicherung, nach dem Tod des Versicherungsnehmers nicht ermittelt werden, erhalten die Erben das Geld; wird der Bezugsberechtigte mit Namen, aber ohne Geburtsdatum bezeichnet (so dass theoretisch mehrere Personen in Frage kommen), ist damit die Zuwendung der Versicherungssumme an die bezeichnete Person aber nicht automatisch unwirksam; vielmehr ist anhand aller Umstände bei der Vergabe des Bezugsrechts zu klären, wen der Versicherungsnehmer gemeint hat. (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Januar 1999 - 5 U 221/97)
  • Schäden durch "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen" sind von der privaten Haftpflichtversicherung nicht gedeckt; darunter fällt auch die Herstellung und das Mitführen eines Molotow-Cocktails durch einen 17-jährigen Jungen. (Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 1998 - 19 W 33/98)
  • Ein "Unfall" im Sinne der privaten Unfallversicherung liegt nicht vor, wenn jemand beim Aussteigen aus dem Auto mit dem Fuss umknickt, ein heftiges Reißen im Knie verspürt und eine Kniegelenkszerrung davonträgt, ohne dass ein unvorhergesehenes Hindernis oder eine Bodenunebenheit "seine ursprünglich gewollte Bewegung beeinflusst" hätte. (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 1997 - 4 U 164/96; bestätigt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 1998 - IV ZR 3/98)
  • Ein Versicherungsnehmer, der auf eine ordnungsgemäße Mahnung zur Zahlung der Prämie (mit Setzung einer Zahlungsfrist) nicht reagiert, riskiert den Versicherungsschutz; von einer ordnungsgemäßen Mahnung kann aber nicht die Rede sein, wenn eine Versicherungsgesellschaft Beitragsrückstände aus zwei verschiedenen Versicherungen (Hausrat- und Glasversicherung) addiert und anmahnt, weil der Kunde so nicht erkennen kann, dass schon die Zahlung eines Teilbetrags ausreichen würde, um wenigstens für eine der beiden Versicherungen den Versicherungsschutz zu behalten. (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 1998 - 20 W 21/98)
  • Wer Brennholz, Papier oder andere brennbare Stoffe in unmittelbarer Nähe eines offenen Kamins lagert (hier: genau in einer Entfernung von 40 Zentimetern), erhält von seiner Feuerversicherung bei einem Brandschaden kein Geld; eine solche Vorgehensweise verletzt so grob fahrlässig und schwer die Sorgfaltspflichten eines Versicherungsnehmers, dass laut Gesetz der Versicherungsschutz entfällt. (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1998 - 2/17 S 162/98)
  • Ein Lebensversicherungsvertrag darf im Kleingedruckten eine Klausel enthalten, nach der Mitteilungen an das Versicherungsunternehmen erst wirksam werden, wenn sie dem Unternehmen selbst zugegangen sind und nicht bereits dann, wenn sie der Versicherungsvertreter erhalten hat; durch diese Klausel werden die Kunden nicht unangemessen benachteiligt. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1999 - IV ZR 324/97)
  • Eine Ceran-Kochplatte ist als Keramik zu qualifizieren und fällt daher, wenn sie beschädigt wird, nicht unter den Schutz der Glasversicherung, so das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt. Anders das Amtsgericht Wuppertal (wir haben bereits berichtet): Weil es sich bei Ceran-Kochplatten um einen Gegenstand aus besonders behandeltem Glas handelt, muss die Glasversicherung für den Schaden aufkommen, wenn ein Ceran-Kochfeld zu Bruch geht. (Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 16. Dezember 1997 - 2 C 3158/97 und Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 27.Juli 1995 - 31 C 395/94)
  • Zahlt ein neuer Kunde eines Versicherungsunternehmens die Rechnung für die erste Prämie nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Versicherung jegliche Leistung ablehnen, wenn der Kunde einen Schadensfall meldet; das setzt allerdings voraus, dass der Versicherungsnehmer eine korrekte Beitragsrechnung erhalten hat, was dann nicht der Fall ist, wenn die Erläuterungen zur Zahlungsfrist so kompliziert formuliert sind, dass ein durchschnittlicher Kunde sie nicht verstehen kann. (Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. Dezember 1998 - 2 U 197/98)

Geschwindigkeitsmessung RADARFALLE

Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät LTI 20/20 ist darauf zu achten, daß eine eindeutige Zuordnung des Meßwerts zu dem anvisierten Fahrzeug gewährleistet ist. Das setzt eine Messung bei Tageslicht und nur in verkehrsarmen Bereichen voraus. Ist das nicht der Fall, kann die Messung fehlerhaft sein. Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 2 Ws (B) 397/95

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Reifen

Ein Fahrzeugführer handelt grob fahrlässig, wenn er mit Rädern, die bis zur noch zugelassenen Verschleißgrenze abgefahren sind, auf regennasser Fahrbahn mit 120 km/h fährt. Kommt er bei einem Spurwechsel ins Schleudern muß seine Kaskoversicherung für den Fahrzeugschaden nicht einstehen, da die gefahrene Geschwindigkeit in Bezug auf derartige Reifen unangemessen hoch war.

LG Itzehoe, Urteil vom 05.10.2002
3 O 153/00
DAr 2002, 318
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Bremsen für Tiere

Die Erkenntnis, daß beim Zusammenstoß mit kleinen Tieren, wie Fuchs, Hase, Kaninchen am PKW nicht solche Schäden zu erwarten sind, die ein gefahrenträchtiges Ausweichmanöver rechtfertigen könnten, ist auf das Motorrad nicht ohne weiteres anwendbar. In Kurvenfahrt und demgemäß in Schräglage, die große Gefahr des seitlichen Wegrutschens birgt, wenn das Vorderrad ein Kleintier erfaßt und überrollt, kann die Ausweichmaßnahme ohne grobe Fahrlässigkeit für geboten gehalten werden.( anders LG Halle, r + s `98, 57 )

OLG Hamm, Urteil v.03.05.01; 6 U 209/00
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Umfaller bei Hitze


Kippt ein abgestelltes Motorrad um und beschädigt dabei ein anderes Fahrzeug, haftet der Bike-Besitzer nicht in jedem Fall. Ein Geschädigter ohne Vollkaskoversicherung muss dann für seinen Schaden selbst aufkommen, wenn das Motorrad durch den Haupt- oder Seitenständer ordnungsgemäß gegen das Umkippen abgesichert wurde. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgericht Rüsselsheim vom 2.7.1999 (AZ: 3 C 536/99 (33) ).

Hinweis: Anders entschied in einem früheren Fall das Landgericht Nürnberg. Das Gericht bejahte die Haftung aus Betriebsgefahr eines Motorrades, das umgefallen war, weil der Motorradständer infolge Sonnenstrahlung in den geteerten Untergrund des Parkplatzes eingesunken war (Urteil des LG Nürnberg - 2 S 1708/90 - DAR 1991, 430). Quelle: ADAC

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Motorraddiebstahl auf einsamen Parkplatz 
Lässt man sein Motorrad mehrere Tage lang auf einem ungesicherten Parkplatz stehen, so ist das grob fahrlässig. Die Versicherung wird aber nur von ihrer Leistungspflicht frei, wenn sie beweist, dass dies der Grund für den Diebstahl war. Die Kausalität ist nicht dadurch bewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Motorrad sofort nach dem Abstellen entwendet wurde.(OLG Karlsruhe,2002-06-20,12 U 15/02) Quelle: NJW 2002, Heft 33

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Sozius verloren

Obwohl ein Motorradfahrer pflichtwidrig handelt, wenn er sein Motorrad mit Wissen um das nicht ausreichende Festhalten des Sozius extrem beschleunigt ("plötzlich und ruckartig"), tragen bei einem Unfall, bei dem der Sozius zu Boden fällt und sich verletzt, eine Mitschuld. Den Motorradfahrer treffe insofern eine Mitschuld, da er den Sozius vor dem Beschleunigen hätte warnen müssen. Der Sozius hätte sich aber genügend festhalten müssen.(KG Berlin, Az.: 12 U 13195)

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Haftung bei Motorradunfall durch Bodenwellen

Ein Motorradfahrer befuhr eine Landstraße mit ca. 70 km/h. Infolge einer überraschend auftauchenden Bodenwelle verlor er die Herrschaft über sein Fahrzeug und stürzte. Der Motorradfahrer vertrat die Auffassung, die zuständige Straßenbaubehörde hätte durch entsprechende Verkehrsschilder auf die gefährlichen Bodenwellen hinweisen müssen und verklagte diese zum Ersatz des entstandenen Schadens von über 4.600 DM. Nach anerkannter Rechtsprechung müssen öffentliche Verkehrsflächen von den sicherungspflichtigen Straßenbaulastträgern in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden, möglichst gefahrlosen Zustand gehalten werden. Dabei kann allerdings völlige Gefahrlosigkeit und Mangelfreiheit des Wegenetzes nicht gewährleistet werden, da ein solcher Zustand gar nicht erreichbar ist. Dagegen hat die Behörde abhilfebedürftige Gefahrenquellen zu beseitigen oder zumindest durch Aufstellen entsprechender Warnschilder auf die Gefährlichkeit hinzuweisen, damit Gefahrenquellen für Kraftfahrer rechtzeitig erkennbar sind.Das Oberlandesgericht Hamm ließ zur Klärung ein Sachverständigengutachten einholen. Der Gutachter bewertete die Bodenwellen als eine Gefahrenquelle, die für Motorradfahrer geradezu eine "Falle" dargestellt haben und daher unbedingt hätten abgesichert werden müssen. Die zuständige Behörde wäre zumindest verpflichtet gewesen, die Sturzgefahr durch geeignete Verkehrszeichen (Geschwindigkeitsbegrenzung, Warnung vor Bodenwellen), zu verringern. Daß sie dies nicht getan hat, begründet den Vorwurf einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht. Der verunfallte Motorradfahrer erhielt den beantragten Schadensersatz zugesprochen.(Urteil des OLG Hamm vom 19.04.1996, 9 U 206/95, NVwZ 1997, 414) Autor & Quelle: © RECHTplus - juristischer

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Überholen bei Gegenverkehr

Wer auf einer Straße mit Gegenverkehr zum Überholen ansetzt, muss die gesamte notwendige Strecke übersehen können. Dabei ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit eines möglicherweise entgegen kommenden Fahrzeugs einzubeziehen, stellte das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil fest, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben. Grund der Entscheidung war eine Kollision zwischen einem Motorrad und einem Personenwagen in einer S-Kurve. Der beklagte Motorradfahrer hatte überholt und beim Wiedereinscheren den entgegen kommenden Wagen des klagenden Pkw-Fahrers gestreift. Nun ging es in erster Linie um die Frage, ob der Beklagte den Unfall allein schuldig verursacht hatte. Das Gericht hielt ihm einen schweren Fehler beim Überholen vor: Angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit von jeweils rund 65 Stundenkilometer hätte derZweiradfahrer eine Wegstrecke von rund 200 bis 240 Meter überblicken müssen, um den Überholvorgang sicher beenden zu können. Tatsächlich konnte er wegen der Kurve aber maximal 100 Meter überschauen. Dem Pkw-Fahrer lasteten die Richter allerdings an, dass er in der Kurve nicht weit genug recht gefahren war. Ein striktes Rechtsfahren sei auf einem unübersichtlichen Teilstück - wie beispielsweise auch vor Kurven - zwingend notwendig, argumentierten die Richter. Angesichts dieser Konstellation bekam der Motorradfahrer zwei Drittel, der Pkw-Fahrer ein Dritteldes Schadens auferlegt.(Urteil des OLG Hamm vom 13.12.'99, Az: 13 U 111/99)

 


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